Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) beim IT-Nearshoring: was Unternehmen wissen müssen

Titelbild: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) beim IT-Nearshoring: was Unternehmen wissen müssen

Kurz zusammengefasst: Ob IT-Nearshoring unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fällt, hängt von der tatsächlichen Durchführung und einer Gesamtwürdigung ab. Besonders wichtig ist: Wird die externe Fachkraft in Ihre Organisation eingegliedert und folgt sie Ihren Weisungen, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor – dann braucht der Anbieter (Verleiher) eine AÜG-Erlaubnis, und es gelten die 18-Monats-Höchstdauer, Equal Pay nach neun Monaten sowie eine Kennzeichnungspflicht. Liefert der Anbieter dagegen ein definiertes Werk oder einen Dienst und steuert seine eigenen Entwickler, ist es ein Werk- bzw. Dienstvertrag – ohne AÜG-Erlaubnis. Wird eine verdeckte Überlassung als Werkvertrag getarnt, drohen ein fingiertes Arbeitsverhältnis beim Kunden und Bußgelder bis 500.000 €. Bei grenzüberschreitendem Einsatz aus Polen gelten zusätzlich deutsche Regeln. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

AÜG beim IT-Nearshoring: das Wichtigste

Wenn deutsche Unternehmen IT-Fachkräfte aus dem Ausland einsetzen, stellt sich schnell die Frage nach dem AÜG. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird – konkret: wer der Fachkraft Weisungen erteilt.

18 MonateHöchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher
9 Monatebis zum Equal-Pay-Anspruch
bis 500.000 €Bußgeld bei AÜG-Verstößen
Weisung + Eingliederungwichtige Kriterien

Eine belastbare Einordnung erfordert die Prüfung des konkreten Vertrags und der gelebten Zusammenarbeit. Dieser Beitrag erklärt, wann das AÜG greift, welche Pflichten gelten und worauf Sie achten sollten.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung (auch Leih- oder Zeitarbeit) liegt nach § 1 AÜG vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) eigene Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt – und zwar so, dass die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.

Es handelt sich um ein Dreipersonenverhältnis: Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, eingesetzt wird die Person aber beim Entleiher. Wer als Verleiher gewerblich Arbeitnehmer überlässt, benötigt dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Genau dieser Mechanismus wird beim IT-Staffing relevant, sobald eine externe Fachkraft wie ein eigenes Teammitglied in Ihre Abläufe eingebunden wird.

Werkvertrag/Dienstvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung

Die zentrale Abgrenzung verläuft entlang der Frage, wer anweist und wer die Verantwortung für das Ergebnis trägt. Beim Werk- oder Dienstvertrag steuert der Anbieter seine eigenen Leute; bei der Arbeitnehmerüberlassung steuert der Kunde die überlassene Person.

KriteriumWerk-/DienstvertragArbeitnehmerüberlassung
Wer weist an?der Anbieter gegenüber seinen eigenen Leutender Kunde (Entleiher)
Eingliederungaußerhalb der Kundenorganisationin die Kundenorganisation
Gegenstanddefiniertes Werk/Ergebnis bzw. DienstÜberlassung der Arbeitskraft
Verantwortung fürs Ergebnisbeim Anbieterbeim Kunden
AÜG-Erlaubnis nötig?neinja

Wichtig: Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht das Etikett. Ein als „Werkvertrag“ überschriebenes Verhältnis, in dem der Kunde die Fachkraft faktisch anweist und integriert, ist rechtlich Arbeitnehmerüberlassung – mit allen Folgen.

Zwei Modelle im IT-Nearshoring

Im IT-Nearshoring begegnen Ihnen zwei Grundmodelle, die rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind: die Projektvergabe als Werkvertrag und die Teamerweiterung (Staff Augmentation), bei der die Fachkraft in Ihrem Team mitarbeitet.

Beim Werkvertrag/Projekt liefert der Anbieter ein definiertes Ergebnis, organisiert die Arbeit selbst und steuert seine eigenen Entwickler – häufig aus der Ferne. Hier greift das AÜG in der Regel nicht. Bei der Teamerweiterung, bei der die Fachkraft in Ihre Sprints, Tools und Weisungsstrukturen eingebunden ist, kann Arbeitnehmerüberlassung vorliegen – dann muss der Anbieter eine AÜG-Erlaubnis besitzen und der Einsatz korrekt als Überlassung gestaltet sein. Welches Modell zu Ihrem Bedarf passt, klären wir im Rahmen unseres IT-Staffings mit Fachkräften aus Polen – rechtlich sauber strukturiert.

Die AÜG-Pflichten im Überblick

Liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, gelten klare Pflichten. Sie betreffen vor allem den Verleiher, sind für Sie als Entleiher aber genauso wichtig – denn Verstöße treffen am Ende oft das Kundenunternehmen.

PflichtInhalt
ErlaubnisAÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (beim Verleiher)
Höchstdauermax. 18 Monate beim selben Entleiher, danach ≥ 3 Monate Pause
Equal Paygleiches Entgelt spätestens nach 9 Monaten (Branchenzuschläge per Tarifvertrag möglich)
KennzeichnungVertrag muss die Überlassung ausdrücklich benennen und die Person konkretisieren

Die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht ist besonders heikel: Seit der AÜG-Reform 2017 muss die Überlassung vorab ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Eine „vorsorgliche“ Erlaubnis schützt nicht mehr, wenn eine Überlassung als Werkvertrag verschleiert wird.

Grenzüberschreitend: polnischer Anbieter, deutsche Regeln

Beim Einsatz von Fachkräften aus Polen kommt die grenzüberschreitende Dimension hinzu. Vereinfacht gilt: Wer Arbeitnehmer nach Deutschland überlässt, muss sich an die deutschen AÜG-Regeln halten – auch als ausländischer Anbieter.

Ein polnischer Verleiher, der im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Personal an ein deutsches Unternehmen überlässt, benötigt in der Regel ebenfalls die deutsche AÜG-Erlaubnis. Hinzu kommen Aspekte der Arbeitnehmerentsendung (etwa nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz) und der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung über die A1-Bescheinigung. Genau deshalb ist die saubere vertragliche und rechtliche Strukturierung beim IT-Nearshoring aus Polen so wichtig.

Hinweis – keine Rechtsberatung: Die Einordnung als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung, die Erlaubnispflicht ausländischer Verleiher sowie Entsende- und Sozialversicherungsfragen hängen vom Einzelfall ab und sind rechtlich komplex. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Lassen Sie Ihre konkrete Vertrags- und Einsatzgestaltung rechtlich prüfen.

Risiken bei Verstößen

Die Folgen einer fehlerhaften oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sind erheblich – und treffen häufig das Kundenunternehmen, nicht nur den Anbieter. Der Zoll überwacht die Einhaltung des AÜG.

Fehlt die Erlaubnis, wird die Höchstdauer überschritten oder eine Überlassung als Werkvertrag verschleiert, wird der Vertrag zwischen Verleiher und Fachkraft unwirksam (§ 9 AÜG). Per Gesetz entsteht dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Fachkraft (§ 10 AÜG) – das Kundenunternehmen gilt als neuer Arbeitgeber, sofern die Fachkraft nicht fristgerecht eine Festhaltenserklärung abgibt. Hinzu kommen Bußgelder: bei Überschreitung der Höchstdauer bis zu 30.000 € je Fall, bei Verstößen wie fehlender Erlaubnis oder Equal-Pay-Verstößen bis zu 500.000 € (§ 16 AÜG), dazu droht der Verlust der Überlassungserlaubnis.

Worauf Unternehmen achten sollten

Rechtssicher wird IT-Nearshoring durch Klarheit über das Modell und konsequentes Leben des gewählten Vertrags. Die folgende Reihenfolge hilft, typische Risiken zu vermeiden.

  1. Modell klären. Brauchen Sie ein definiertes Werk (Werkvertrag) oder eine Fachkraft in Ihrem Team (Teamerweiterung)? Davon hängt alles ab.
  2. Werkvertrag sauber leben. Wenn Werkvertrag, dann muss der Anbieter seine eigenen Leute steuern und das Ergebnis verantworten – weisen Sie die Fachkraft nicht wie eigenes Personal an.
  3. Bei Teamerweiterung Erlaubnis prüfen. Liegt Überlassung vor, vergewissern Sie sich, dass der Anbieter eine gültige AÜG-Erlaubnis besitzt, und kennzeichnen Sie den Einsatz korrekt.
  4. Fristen und Equal Pay im Blick behalten. 18-Monats-Höchstdauer und Equal-Pay-Schwellen aktiv überwachen.
  5. Rechtlich prüfen lassen. Vertrag und gelebte Praxis von einer Anwältin oder einem Anwalt absichern lassen.

Wenn Sie Fachkräfte aus Polen rechtssicher in Ihr Team holen möchten, strukturiert Westom das IT-Staffing mit Fachkräften aus Polen passend zu Ihrem Bedarf – als Werkvertrag oder als korrekt gestaltete Teamerweiterung.

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Häufige Fehler

Diese Fehler führen beim IT-Nearshoring in die AÜG-Falle:

  • Sich auf die Vertragsbezeichnung verlassen, obwohl die gelebte Praxis zählt.
  • Eine externe Fachkraft im „Werkvertrag“ wie eigenes Personal anweisen und integrieren (verdeckte Überlassung).
  • Bei Teamerweiterung nicht prüfen, ob der Anbieter eine gültige AÜG-Erlaubnis hat.
  • Die 18-Monats-Höchstdauer und die Equal-Pay-Schwellen aus dem Blick verlieren.
  • Die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht ignorieren.
  • Bei ausländischen Anbietern annehmen, deutsche AÜG-Regeln gälten nicht.

Häufige Fragen

Wann fällt IT-Nearshoring unter das AÜG?

Wenn die externe Fachkraft in Ihre Organisation eingegliedert ist und Ihren Weisungen unterliegt. Dann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, und der Anbieter benötigt eine AÜG-Erlaubnis. Liefert der Anbieter ein Werk und steuert eigene Leute, greift das AÜG in der Regel nicht.

Was unterscheidet Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?

Beim Werkvertrag steuert der Anbieter seine eigenen Entwickler und verantwortet das Ergebnis. Bei der Arbeitnehmerüberlassung weisen Sie als Kunde die Fachkraft an und gliedern sie in Ihre Organisation ein. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht der Titel.

Was ist eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Ein als Werkvertrag bezeichnetes Verhältnis, das in Wahrheit Überlassung ist – etwa weil der Kunde die Fachkraft anweist. Da die Überlassung nicht offengelegt ist, drohen ein fingiertes Arbeitsverhältnis beim Kunden und Bußgelder.

Wie lange darf eine Fachkraft überlassen werden?

Grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher, danach ist eine Pause von mindestens drei Monaten nötig. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen.

Was bedeutet Equal Pay?

Spätestens nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung hat die Fachkraft Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Über einen Tarifvertrag sind gestaffelte Branchenzuschläge möglich.

Braucht ein polnischer Anbieter eine deutsche Erlaubnis?

Wer Arbeitnehmer im Wege der Überlassung nach Deutschland überlässt, benötigt in der Regel auch als ausländischer Verleiher die deutsche AÜG-Erlaubnis. Hinzu kommen Entsende- und Sozialversicherungsfragen (A1). Dies ist keine Rechtsberatung – prüfen Sie den Einzelfall.

Was droht bei Verstößen?

Der Vertrag mit der Fachkraft wird unwirksam, und es entsteht ein Arbeitsverhältnis beim Kunden (sofern keine Festhaltenserklärung). Dazu Bußgelder bis 30.000 € (Höchstdauer) bzw. bis 500.000 € (etwa fehlende Erlaubnis) und der mögliche Verlust der Erlaubnis.

Ist das dasselbe wie Scheinselbständigkeit?

Nein. Scheinselbständigkeit betrifft einzelne Solo-Selbstständige, die wie Angestellte eingesetzt werden. Das AÜG betrifft Anbieter, die eigene Arbeitnehmer überlassen. Beide Themen können beim Einsatz externer Fachkräfte zugleich relevant sein.

Glossar

AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; regelt die Überlassung von Arbeitnehmern (Leih-/Zeitarbeit).
Verleiher
Arbeitgeber, der eigene Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt.
Entleiher
Unternehmen, das die überlassene Fachkraft einsetzt (Ihr Unternehmen).
Werkvertrag
Vertrag über ein definiertes Werk/Ergebnis; der Anbieter steuert seine eigenen Leute.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Als Werkvertrag getarnte Überlassung ohne Offenlegung – unzulässig.
Höchstüberlassungsdauer
Maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher.
Equal Pay
Anspruch auf gleiches Entgelt wie Stammbeschäftigte, spätestens nach neun Monaten.
Festhaltenserklärung
Erklärung der Fachkraft, am Verhältnis zum Verleiher festzuhalten, statt beim Entleiher angestellt zu werden.

Einschätzung aus der Praxis

Tomasz Węsierski erklärt die Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) beim IT-Nearshoring
Entscheidend ist, wer weisungsbefugt ist – nicht, was im Vertrag draufsteht.

Tomasz Węsierski, CEO & Lead Developer bei Westom. Er hat den E-Commerce bei Expondo über elf europäische Märkte mit aufgebaut.

Unabhängige Bewertungen, ihr aktueller Stand und die jeweils berichteten Projektergebnisse sind auf unserer Seite Referenzen und Methodik mit Links zu den externen Profilen dokumentiert. Partnerschaftsstatus und Zertifikate werden getrennt von Kundenbewertungen ausgewiesen.

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